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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung: 03/2013


1. Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten in Verbindung mit den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ (Stand: Juni 2011), die diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beigefügt sind. Sollten einzelne Punkte dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ widersprechen, so sind allein unsere verbindlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bestell- oder Einkaufsbedingungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich anerkannt werden. Entgegenstehenden, anders lautenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mit Annahme der Auftragsbestätigung erkennt der Kunde unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als alleinverbindlich an.


2. Angebot, Vertragsabschluss, Umfang der Lieferung

Angebote erfolgen, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind technischen Änderungen vorbehalten.


3. Preise und Zahlung

Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Kostenänderungen behalten wir uns eine Angleichung der vereinbarten Preise vor. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsziele sind möglich. Bei Zielüberschreitungen werden die gesetzlichen Zinsen nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) berechnet. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie geschieht ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protests und unter Berechnung der Inkassospesen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, es sei denn wegen von uns ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden aus dem betreffenden Auftrag. Zahlungen sind in Euro vorzunehmen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden.


4. Lieferungen

Die Lieferfrist verlängert sich ohne weiteres in angemessener Weise beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse – sei es bei uns oder bei einem Unterlieferanten -, z.B. durch Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen und Materialien, soweit solche für die Fertigung der Liefergegenstände erforderlich sind. Unvorhergesehene Hindernisse sind auch Streiks, Aussperrung, Unfallschäden etc. Unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretene Ereignisse, die die termingerechte Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns entweder – unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden – vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit Teillieferungen sind zulässig. Im Verzugsfall kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkungen in „IV. Fristen für Lieferungen; Verzug“ nach den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ bleiben bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Nummer 5 Absatz 6 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.


5. Gefahrenübergang Entgegennahme

Der Versand der Lieferteile erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden oder Empfängers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Kunden über, auch wenn ausnahmsweise wir die Versendungskosten tragen.


6. Eigentumsvorbehalt

Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks, unser Eigentum. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten. Das Vorbehaltseigentum an den von uns gelieferten Waren erlischt jedoch nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die Vertragspartner sind sich vielmehr darüber einig, daß wir hinsichtlich der durch die Umbildung geschaffenen neuen Sachen Eigentümer bzw. Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen einheitlichen Sache werden und daß der Kunde die neue einheitliche Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils für uns unentgeltlich verwahrt. Der Käufer darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die aus diesen hergestellten Sachen weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Werden die vorgenannten Gegenstände beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat uns der Kunde sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftbetriebes zu veräußern. Die durch Veräußerung erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt uns der Kunde schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen gegen den Kunden ab, und zwar in Höhe des Rechnungswertes unserer in den veräußerten Gegenständen enthaltenen Vorbehaltware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wenn die Sicherung aus dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt unsere zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt, werden wir im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl aus der Sicherung freigeben.


7. Haftung für Mängel und Lieferung

Wir verschaffen dem Kunden die Ware frei von Sachmängeln, Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich. Leistungsbeschreibungen und sonstige beschriebene Eigenschaften der Ware stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist aus dem vorherigen Satz. Wir können den Mangel nach unserer Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung beheben. Schließen wir die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann uns der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen. Die Haftungsbeschränkungen in „VIII. Sachmängel“ nach den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ bleiben bestehen. Die Feststellung von Mängeln, die wir zu vertreten haben, ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern der Kunde von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch macht, hat er uns jedes beanstandete Gerät zuzusenden unter genauer Mitteilung des festgestellten Mangels. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hannover. Es gilt deutsches Recht.


9. Änderungen

Jede Änderung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Maßgebend für unsere Lieferungen sind ausschließlich diese Bedingungen. Werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche Vereinbarungen teilweise abgeändert, so bleiben unsere übrigen Bedingungen unverändert gültig.


Einkaufsbedingungen

Fassung 03/2013


1. Allgemeines

Nur schriftliche Bestellungen auf einem ausdrücklich mit „Bestellung“ überschriebenen Formular und mit einer Unterschrift versehen, sind für uns verbindlich. Mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten in allen Fällen, selbst dann, wenn der Lieferant in seiner Offerte oder Auftragsbestätigung die Gültigkeit unserer Einkaufsbedingungen ausdrücklich ausschließt und wir dem nicht widersprechen. Die vom Lieferanten mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung übersandten Lieferungsbedingungen haben für uns keine Geltung.


2. Auftragsbestätigung

Die Auftragsbestätigung ist unverzüglich nach Auftragseingang zu erteilen. Aus derselben müssen Preis, Rabatt, frühester verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen. Die Übernahme des Auftrags erfolgt wie von uns mit vorliegender Bestellung erteilt, gleichviel, ob dieselbe vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung im Wortlaut wiederholt wird oder nicht. Abweichungen von den durch uns schriftlich vorgeschriebenen Preisen, Rabatten und Lieferterminen müssen von uns schriftlich anerkannt sein, andernfalls sind sie für uns nicht verbindlich.


3. Liefertermin

Der vorgeschriebene Liefertermin ist unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist auch der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen. Bei Fristüberschreitung ist dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Liefert er auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Daneben können wir Schadensersatzansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere den §§ 280 ff BGB verlangen. Hiervon unberührt bleibt unser Anspruch auf Zahlung einer evtl. vereinbarten Vertragsstrafe. Machen wir Schadenersatz geltend, so ist hierauf die evtl. vereinbarte Vertragsstrafe gemäß den §§ 341 Absatz 2, 340 Absatz 1 BGB anzurechnen. Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nach den Vorschriften des BGB zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keine Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, im Falle höherer Gewalt und ähnlichem nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.


4. Versand, Gefahr

Die Lieferung erfolgt regelmäßig frei Verwendungsstelle. Sämtliche Transportkosten einschl. Verpackung, Versicherung und ähnlichem gehen zu Lasten des Lieferanten. Die erfolgte Absendung ist jeweils sofort anzuzeigen und zwar mit Angabe unserer Bestellscheinzeichen und Nummern. Falls die Versandpapiere diese Angaben nicht enthalten, lagert die Sendung bis zum Eintreffen der diese Angaben enthaltenen Papiere auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Im übrigen geht die Gefahr mit der Entgegennahme der Lieferung über. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Kosten, Standgelder usw., die durch die Nichtbeachtung vorstehender Bestimmungen entstehen. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich gewünscht werden; andernfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu kennzeichnen.


5. Berechnung

Rechnung ist uns für jede Bestellung gesondert in doppelter Ausfertigung sofort bei Lieferung zu erteilen. Die Rechnung muss stets Datum, Zeichen, Nummern des Bestellscheins sowie alle Zeichen und Nummern der verwendeten Packung enthalten. Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 Prozent Skonto oder nach 90 Tagen rein netto entweder durch Überweisung, durch Scheck oder durch 3-Monats-Akzept. Vorstehend erwähnte Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei uns zu laufen. Fracht, Zoll, Verpackung, Steuern und sonstige Abgaben sind in der Rechnung getrennt auszuweisen.


6. Gewährleistung

Der Lieferant verschafft uns die bestellte Ware frei von Sachmängeln. Der Lieferant übernimmt die Gewähr für Verwendung besten zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, zweckmäßige, einwandfreie Montage für Kraftbedarf, Leistung, Wirkungsgrad. Ferner garantiert er, dass die gelieferten Waren die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Der Lieferant kann nach unserer Wahl den Mangel durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung beheben. Schließt der Lieferant die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, können wir ihm eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist können wir die Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und in beiden Fällen Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung oder ab Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke richtet sich nach § 634 a Nummer 2 BGB.


7. Generelle Haftungsregelung

Der Lieferant haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Der Lieferant stellt uns ebenfalls von den Produkthaftpflichtansprüchen frei, für die er im Rahmen der Produzentenhaftung einzustehen hat. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen seiner Lieferungen die gesetzlichen Regularien der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu erfüllen.


8. Schutzrechte Dritter, öffentlich-rechtliche Norm

Der Lieferant übernimmt volle Garantie dafür, dass die von ihm gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente oder Musterschutzansprüche, nicht verletzt werden. Er garantiert ferner, dass die gelieferten Gegenstände allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entsprechen. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung privater Rechte oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei und ersetzt uns jeden hieraus entstehenden Schaden, und zwar während der vollen Geltungsdauer des Schutzrechts. Wir sind ferner berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme und Benutzung der gelieferten Gegenstände von dem Inhaber des in Frage kommenden Schutzrechts zu erwirken. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen seiner Lieferungen die gesetzlichen Regularien der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu erfüllen.


9. Zeichnungen

Unsere Angaben über die Anfertigung von uns bestellter Gegenstände sowie nach unseren Angaben angefertigte Zeichnungen und unsere eigenen Zeichnungen dürfen von dem Lieferanten weder weiterverwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns nach Ausführung des Auftrages und ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant hat uns alle Nutzungen, die er aus der Verletzung dieser Verpflichtung zieht, herauszugeben sowie jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


10. Abtretungsausschluss

Ansprüche des Lieferanten gegen uns dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung abgetreten werden.


11. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Lieferant Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, unser Hauptsitz maßgebend.


12. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


13. Datenschutz

Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Datenschutzgesetz (BDSG). Der Lieferant stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung des Lieferanten, seine Mitarbeiter im o.g. Sinne auf das Datengeheimnis hinzuweisen, ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Wir können ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant seinen Pflichten gemäß dieser Regelung in Nummer 13 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.


14. Schlussbestimmungen

Unsere Bedingungen und der Vertrag bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen im vollen Umfange wirksam. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenige Vertragsergänzung mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelungen und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.


Versandvorschrift

Der Ware muss ein Lieferschein beigefügt werden Eine Versandanzeige ist am Tage des Abgangs an unsere Abteilung Einkauf zu senden. Ihre Rechnung ist kein Ersatz dafür. Dadurch werden uns unnötige Rückfragen und Mahnungen und ihnen deren Beantwortung erspart.


Versandanschrift:

Eckenerstraße 4–6, 30179 Hannover: Frachtgut, Expressgut, Paketsendungen
Hannover-Hauptbahnhof: Selbstabholer, Expressgut
Hannover-Hauptgüterbahnhof: Waggonladungen, Frachtgut


Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: Juni 2011


I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurück zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
    1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitungerfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
    2. Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
    3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nummer 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
    4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
  4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw.der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltswaredurch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),
    1. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nichtzweckdienlich verwendet werden konnte.
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitgehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wirddie Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferersund des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfangdie Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Absatz 1 Nummer 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Absatz 1 Nummer 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristenbleiben unberührt.
  3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wennseine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nummer 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Absatz 2 BGB gilt ferner Nummer 8 entsprechend.
  9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegeneines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Artikel VIII Nummer 2 bestimmten Frist wie folgt:
    1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    2. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel XII.
    3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Artikel VIII Nummer 4, 5 und 9 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels VIII entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Erfüllungsvorbehalt

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern Ereignisse im Sinne von Artikel IV Nummer 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt,wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit zu teilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
    1. nach dem Produkthaftungsgesetz,
    2. bei Vorsatz,
    3. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
    4. bei Arglist,
    5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
    6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
    7. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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